Kirchenasyl?

Verschlossenes Tor
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In den letzten Wochen haben uns und andere Kirchengemeinden vermehrt Anfragen nach einem Kirchenasyl erreicht. Diese Anfragen kamen von Menschen, die durchaus ein Anrecht auf Asyl haben, da sie aus Afghanistan oder Syrien stammen. Dennoch wollte oder will sie der bayerische Staat etwa nach Rumänien abschieben. Dort nämlich wurden ihnen bei der Einreise nach Europa Fingerabdrücke abgenommen. Der Ruf nach Hilfe dieser von der Abschiebung bedrohten Afghanen und Syrer ist durchaus eindringlich: Sie berichten von grausamen Gewalterfahrungen durch Polizei, bis hin zu Ermordungen durch Schlepper. Die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Rumänien gilt als desolat. Warum also bürden wir diesen wirtschaftlich schwachen Ländern weitere Flüchtlinge auf und bringen sie möglicherweise in Situationen, die Leib und Leben gefährden?

Andreas Kühn hat die rechtlichen Hintergründe zu diesen Abschiebungen recherchiert:

Dublin III und seine Folgen

In einem Völkerrechtlichen Vertrag von 1997 wurde festgelegt, daß der EU-Staat, in dem ein Flüchtling ein EU-Land das erste Mal betrat für das Asylverfahren zuständig ist. Damit sollte verhindert werden, daß eine Migration der Flüchtlingen innerhalb der EU stattfindet und die Flüchtlinge nicht gezielt Staaten zur Antragstellung aussuchen konnten. Die war vor der EU-Osterweiterung und Deutschland und Österreich hatten die östlichen EU-Außengrenzen. Über Italien und Griechenland kamen damals fast keine Flüchtlinge in die EU. Im Jahre 2009 trat auch die Schengen Staaten Island und Norwegen und später auch die Schweiz diesem Abkommen bei. Das Ziel war eine gleichmäßige Verteilung der Flüchtlinge innerhalb der EU.

Zum 1.5.2004 traten die osteuropäischen Lander Estland, Lettland, Litauen, Polen Slowakei, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern der EU bei und die EU-Außengrenzen verlagerten sich entsprechend. Zum 1. Januar 2014 wurde die Dublin Verordnung entsprechend angepasst , um das Verfahren der Asylprüfung entsprechend anzupassen. Somit war ein in einem der EU-Länder gestellt Asylantrag automatisch für alle anderen Länder bindend. Dies wird durch Fingerabdrücke entsprechend dokumentiert, falls die Flüchtlinge nicht freiwillig ihre Fingerabrücke „herausgeben“ wird leider oft unmittelbarer Zwang verbunden mit Gewalt angewandt.

Auf den Webseiten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lesen wir:

„Das Dublin-Verfahren dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO (s.u. rechtliche Grundlagen) legt Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Sie findet Anwendung in allen EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaatengestellt wird, materiell-rechtlich nur durch einen Staat geprüft wird. Damit soll die Sekundärwanderung innerhalb Europas gesteuert bzw. begrenzt werden.

Ablauf des Dublin-Verfahrens im Bundesamt

Nach erfolgter Antragstellung in der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes oder im zuständigen Ankunftszentrum findet das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 Dublin III-VO statt, dessen Inhalt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren vom Bundesamt herangezogen wird. In diesem Gespräch wird die antragstellende Person über das Dublin-Verfahren informiert und zu den Gründen befragt, die gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat sprechen könnten.

Liegen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vor, wird die Akte zur Einleitung des Dublin-Verfahrens an das jeweils örtlich zuständige Dublinzentrum des Bundesamtes abgegeben. Ergibt die Prüfung durch das Dublinzentrum, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sein könnte, wird ein sogenanntes Übernahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet. Stimmt der

Mitgliedstaat dem Übernahmeersuchen zu, stellt das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrages fest und ordnet die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat an.

Die betroffene Person kann gegen diese Entscheidung Klage erheben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei dem zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Vor einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Überstellung in den Mitgliedstaat nicht zulässig.

Die Überstellung hat innerhalb von sechs Monaten ab Zustimmung des Mitgliedstaates zu erfolgen. Befindet sich die betroffene Person in Haft, beträgt die Überstellungsfrist 12 Monate. Ist die betroffene Person flüchtig, beträgt die Überstellungsfrist 18 Monate. Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, ist die Überstellungsfrist bis zur Entscheidung über diesen Antrag unterbrochen.

Der konkrete Vollzug der Überstellung obliegt den Ausländerbehörden und der Bundespolizei.

So liegt auch die Planung des Überstellungstermins im Verantwortungsbereich der Ausländerbehörde. Am Tag der Überstellung sind die Vollzugbehörden vor Ort anwesend und können auf mögliche Abschiebehindernisse reagieren. Hierzu prüfen die Bundesländer am Tag der Überstellung die Reisefähigkeit der betroffenen Person. Das Bundesamt koordiniert lediglich die Überstellung zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und den Vollzugsbehörden.

Findet eine Überstellung nicht innerhalb der maßgeblichen Überstellungsfrist statt, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf Deutschland über.

Bei Drittstaatsangehörigen, die sich unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben, wird ebenfalls ein Dublin-Verfahren durchgeführt.

Falls bereits in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz erteilt wurde, findet die Dublin III-VO keine Anwendung. Ein weiterer Asylantrag in Deutschland ist unzulässig, wobei die Abschiebung in den Mitgliedstaat erfolgt, der Schutz gewährt hat.“